Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: 03/2022 V2
FUNKE Post GmbH
1.Geltungsbereich/Zustellbezirk
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der FUNKE Post GmbH, (FP), über die Beförderung von Briefen, briefähnlichen und Paketsendungen im Inland einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen (sog. Postbeförderungsvertrag).
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
Der Auftraggeber betraut FP mit der Zustellung seiner Post bzw. Briefsendungen im jeweils aktuellen Zustellgebiet von FP bzw. deren Partnern. Dieses wird auf Anfrage ausgehändigt oder ist der Werbung von FP zu entnehmen. Auf Wunsch wird die außerhalb des FP-Gebietes bzw. Partnergebietes zuzustellende Post abgeholt, frankiert und der Deutschen Post AG (DPAG) zur Zustellung übergeben.
Dem Briefbeförderungsauftrag liegen ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Postgesetzes (PostG) und des Handelsgesetzbuches (HGB) zu Grunde.
Die Beförderung von Sendungen bis 1.000 g erfolgt im Rahmen der Lizenz Nr. P02/1705 (§ 5 Abs. 1 PostG).
2.Angebot und Aufträge
FP behält sich vor, Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen oder zu widerrufen, wenn die Auftragsdurchführung aus rechtlichen oder sicherheitsbedingten Gründen für FP unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
In der Regel kommt der Postbeförderungsvertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut von FP (Einlieferung oder Abholung) zustande.
3.Kündigung
Eine Kündigung durch den Auftraggeber gem. § 415 HGB nach Übergabe/Übernahme der Zustellobjekte in die Obhut von FP ist ausgeschlossen.
4.Materialanlieferung
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Zustellobjekte ordnungsgemäß adressiert (Empfänger- und Absenderanschrift) sind und dass die äußere Verpackung keinen Rückschluss auf den Wert des Zustellobjektes hergibt. Für Paketsendungen gilt, dass durch den Auftraggeber verwendete Verpackung geeignet sind, das Zustellobjekt vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischem Umschlagsfaktoren (Fallhöhe auf Kante oder Seite aus ca. 60 cm) zu schützen. Gleiches gilt für den Schutz vor unterschiedlichen klimatischen Bedingungen. Aufdrucke bzw. Hinweise auf der Verpackung (z.B. Vorsicht Glas, Vorderseite, Oben-Unten) können nicht berücksichtigt werden.
Die Abholung der Zustellobjekte kann – sofern vereinbart – durch FP erfolgen. Für die rechtzeitige Zurverfügungstellung haftet der Auftraggeber. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung berechnet FP die entstandenen Bereitstellungskosten. Für erkennbare Fehlmeldungen oder Beschädigungen fordert FP beim Auftraggeber Ersatz an, sofern der Mangel rechtzeitig erkannt und innerhalb der Bearbeitung- bzw. Zustellzeit ein Ausgleich möglich ist. Fehlmengen werden berechnet, soweit Bereitstellungs- und Verwaltungskosten entstanden sind.
5.Beförderungsausschluss
Vom Transport ausgeschlossen sind folgende Güter:- Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichten, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungenerfordern,
- Sendungen, die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschenenthalten,
- Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und infektiöse Stoffeenthalten,
- Sendungen, bei denen die bezeichnete Zustelladresse ungeeignet oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen erreichbar ist oder für deren Einlieferung oder Zustellung besondere Leistungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind,
- Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Edelsteine und -metalle, Unikate, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere Kostbarkeitenenthalten.
Für den Fall, dass eine Sendung den Vorgaben gemäß Nr. 5.1 nicht entspricht, kann FP wahlweise- die Annahme der Sendungverweigern,
- eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendungen zurückgeben oder zur Abholung durch den Absender bereitstellen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Absender auf Verlangen von FP Angaben zum Inhalt der Sendungverweigert.
Eine Verpflichtung von FP zur Prüfung von Sendungen auf Beförderungsausschlüsse besteht nicht. FP ist jedoch berechtigt, bei Verdacht auf solche Ausschlüsse die Sendungen zu öffnen und zu überprüfen.
Der Auftraggeber haftet für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von Sendungen entstehen, die einem Beförderungsausschluss unterliegen. Darin eingeschlossen sind die Kosten der berechtigten Sicherung und Vernichtung.
6.Zustellungsvoraussetzungen
FP befördert Briefe, briefähnliche und Paketsendungen zum Bestimmungsort an den Empfänger unter der vom Auftraggeber genannten Anschrift. FP kann sich auch Kooperationspartnern, Subunternehmen und verbundenen Unternehmen bedienen.
Ist der angegebene Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht erreichbar oder wird ein ordnungsgemäßer Briefkasten nicht vorgefunden, so erhält der Auftraggeber den nicht zustellbaren Gegenstand zurück. Jegliche Ansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen.
Falls darüber hinaus bei einer Zustellung mit Empfangsbestätigung oder bei Paketsendungen der Empfänger nicht anzutreffen ist, kann der Auftragnehmer die Sendung mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende Person aushändigen, es sei denn, eine persönliche Übergabe oder ein gesonderter Übergabeort wurde ausdrücklich vereinbart.
Die Zustellung von Infobriefen/Infopost (separates Angebot und Anmeldung erforderlich) erfolgt grundsätzlich innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Einlieferung oder nach individueller Absprache. Zustelltage sind Dienstag bis Samstag.
Mit Abschluss des Postbeförderungsvertrages wird vom Auftraggeber eine uneingeschränkte Abholungsvollmacht für die Mitarbeiter von FP oder Bevollmächtigte erteilt. Diese Vollmacht gilt auch ggü. der DPAG für Sendungen, die irrtümlich in den Kreislauf der DPAG gelangt sind.
Für Sendungen, die der DPAG oder anderen Dienstleistern zur Beförderung übergeben werden, gelten deren gesonderte Beförderungsbedingungen; mit der Übergabe an die DPAG oder andere Dienstleister endet auch die Sendungsverfolgung durch FP.
Bei Infobriefen/Infopost erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Sendungen im Falle der Unzustellbarkeit nur auf Grund einer Vorausverfügung auf der Aufschriftseite der Sendungen zurückgesandt werden.
7. Unzustellbare Sendungen
7.2 Sendungen sind unzustellbar, wenn der Briefkasten nicht frei zugänglich ist, keine empfangsberechtige Person angetroffen, die Annahme verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann (vgl. Pkt. 6.2)
8. Wertzeichen/Briefmarken
8.1 Soweit das Sendungsentgelt für die Postdienstleistung von FP durch Wertzeichen (Briefmarken) entrichtet wird, finden die Bestimmungen dieser AGB Anwendung, soweit sich nicht Nachfolgendes ergibt.
8.2 Briefmarken von FP gelten für die Annahme über stationäre Einrichtungen (z.B. Sammelstellen und/oder Briefkasten) der FP für Kunden ohne feste Vertragsbindung (Bedarfskunden) gegen Vorkasse.
8.3 Die Briefmarken von FP gelten bundesweit. Bei Unterfrankierung behält sich FP vor, die weiteren Kosten zzgl. Mahnkosten dem Absender in Rechnung zu stellen. FP ist zur einseitigen Änderung der Entgelte berechtigt Bei einer Entgeltänderung sind ausschließlich wertmäßig gleiche bzw. entsprechende Briefmarken zu nutzen.
8.4 FP behält sich das Eigentum an allen Briefmarken bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung vor.
8.6 Von der Verwendung ausgeschlossen sind Briefmarken, die entwertet, beschädigt oder wertmäßig nicht eindeutig identifizierbar sind. Vorgenanntes gilt mithin für jedwede Veränderungen und Manipulationen, insbesondere für Veränderungen der Briefmarken selbst oder an den Wertangaben und/oder für unberechtigte Vervielfältigungen.
9.Sendungseinlieferung bei der Deutsche Post AG
Insoweit FP Sendungen des Auftraggebers übernimmt, die außerhalb des Zustellgebietes von FP liegen und der DPAG zum Zweck der Zustellung übergeben werden sollen, kommt ein Vertragsverhältnis über die Zustellung der Sendungen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der DPAG zustande. FP tritt in diesem Fall in fremdem Namen (im Namen des Auftraggebers) und für fremde Rechnung (für Rechnung des Absenders) gegenüber der DPAG auf. Zudem ist in diesem Fall kein Konsolidierungsunternehmen mit der Einlieferung der Sendungen bei der DPAG beauftragt.
FP ist berechtigt, auch Konsolidierungsunternehmen zum Zweck der Bündelung und Vorsortierung sowie Einlieferung dieser überregionalen Sendungen bei der DPAG zu beauftragen. Sofern der Konsolidierer die Sendungen seiner Kunden (u.a. FP) bei der DPAG auf Grund von AGB in eigenem Namen und für eigene Rechnung einliefert, kommt das (steuerpflichtige) Postbeförderungsverhältnis zwischen ihm und der DPAG zustande. Die DPAG rechnet in diesem Fall nur gegenüber dem Konsolidierer und nicht gegenüber dessen Kunden ab. Etwaige durch die DPAG gewährte Konsolidierungsvergütungen müssen nicht an den Auftraggeber ausgekehrt werden. Diese Konsolidierungsvergütung vereinnahmt FP als Leistungsentgelt für sich.
10.Reklamationsvorgaben
Reklamationen müssen unverzüglich, spätestens aber 3 Werktage nach bekannt werden des Mangels unter Angabe von Anschrift und Einlieferungsdatum geltend gemacht werden.
Später eingehende Reklamationen führen zum Verlust vertraglicher oder deliktischer Ansprüche des Auftraggebers.
11.Beförderungsentgelt
Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von FP.
Das Beförderungsentgelt wird dem Auftraggeber monatlich in Rechnung gestellt.
Die bei der DPAG eingelieferten Sendungen werden nicht separat abgerechnet, sondern sind gesondert gekennzeichnet und Bestandteil der Rechnung von FP. Dem Entgelt für diese Sendungen liegt die jeweilige Preisliste der DPAG zu Grunde.
Grundlage für die Abrechnung der Stückzahlen, Formate und Gewichte der Sendungen bilden die Listen, Tagesausdrucke der automatischen und elektronischen Erfassungsanlagen von FP und ihrer Partner.
12.Zahlungsbedingungen
Das Beförderungsentgelt ist gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zum Fälligkeitstermin per Überweisung zahlbar.
Die geschuldeten Beträge können auch mittels SEPA-Basislastschrift eingezogen werden. Der Auftraggeber hat FP dafür ein entsprechendes SEPA-Mandat zu erteilen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn FP über den Betrag verfügen kann.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt und ggf. Vorauszahlung verlangt werden.
13.Haftungsbegrenzung und Haftungsfreistellung
Die FP übernimmt keinerlei Haftung. Dies gilt nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von FP oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden wird die Haftung von FP, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Falle von Verlust oder Beschädigung einer Sendung haftet FP bis zur Höhe des unmittelbaren Schadens, jedoch max. bis zu einer Höhe von 25,00 € bei Einschreiben (inkl. der Zusatzoptionen Eigenhändig und Rückschein) beziehungsweise 20,00 € bei Einwurfeinschreiben sowie bei Paketen bis max. 750,00 €. Für Pakete kann eine Höherversicherung abgeschlossen werden, die vor Versand schriftlich bei FP vorliegen und von FP bestätigt sein muss. Es gilt dann abweichend die Haftungsbegrenzung gem. der Höherversicherungsvereinbarung.
Für adressierte Sendungen, die keine Brief- oder briefähnliche Sendungen sind, haftet FP bei Verlust oder Beschädigung im Rahmen der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
Für Sendungen, die zur weiteren Beförderung an die DPAG oder andere Dienstleister übergeben werden, übernimmt die FP ab Übergabe keine weitergehende Haftung.
Der Auftraggeber hat FP von allen sich aus einer Pflichtverletzung des Auftraggebers ergebenden Ansprüchen gegenüber Dritten freizustellen (z. B. § 414 HGB).
14.Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so haben die übrigen Bestimmungen weiterhin Geltung. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt und der Vertrag soll entsprechend seinem wirtschaftlichen Sinn und gemäß dem Willen der Vertragsparteien durchgeführt werden.
FP hat das Recht, diese AGB jederzeit zu ändern oder anzupassen, sofern die Änderungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen objektiv erforderlich sind und das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht erheblich zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wird. FP wird derartige Änderungen mit einer Frist von 4 Wochen vor Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber bekannt geben. Sofern der Auftraggeber den Änderungen nicht binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der geänderten AGB widerspricht, so gelten die geänderten AGB als akzeptiert. Sofern der Auftraggeber Widerspruch einlegt, hat FP das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zu kündigen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist der Sitz von FP, soweit gesetzlich zulässig.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
FUNKE Post GmbH
1.Geltungsbereich/Zustellbezirk
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der FUNKE Post GmbH, (FP), über die Beförderung von Briefen, briefähnlichen und Paketsendungen im Inland einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen (sog. Postbeförderungsvertrag).
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
Der Auftraggeber betraut FP mit der Zustellung seiner Post bzw. Briefsendungen im jeweils aktuellen Zustellgebiet von FP bzw. deren Partnern. Dieses wird auf Anfrage ausgehändigt oder ist der Werbung von FP zu entnehmen. Auf Wunsch wird die außerhalb des FP-Gebietes bzw. Partnergebietes zuzustellende Post abgeholt, frankiert und der Deutschen Post AG (DPAG) zur Zustellung übergeben.
Dem Briefbeförderungsauftrag liegen ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Postgesetzes (PostG) und des Handelsgesetzbuches (HGB) zu Grunde.
Die Beförderung von Sendungen bis 1.000 g erfolgt im Rahmen der Lizenz Nr. P02/1705 (§ 5 Abs. 1 PostG).
2.Angebot und Aufträge
FP behält sich vor, Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen oder zu widerrufen, wenn die Auftragsdurchführung aus rechtlichen oder sicherheitsbedingten Gründen für FP unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
In der Regel kommt der Postbeförderungsvertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut von FP (Einlieferung oder Abholung) zustande.
3.Kündigung
Eine Kündigung durch den Auftraggeber gem. § 415 HGB nach Übergabe/Übernahme der Zustellobjekte in die Obhut von FP ist ausgeschlossen.
4.Materialanlieferung
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Zustellobjekte ordnungsgemäß adressiert (Empfänger- und Absenderanschrift) sind und dass die äußere Verpackung keinen Rückschluss auf den Wert des Zustellobjektes hergibt. Für Paketsendungen gilt, dass durch den Auftraggeber verwendete Verpackung geeignet sind, das Zustellobjekt vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischem Umschlagsfaktoren (Fallhöhe auf Kante oder Seite aus ca. 60 cm) zu schützen. Gleiches gilt für den Schutz vor unterschiedlichen klimatischen Bedingungen. Aufdrucke bzw. Hinweise auf der Verpackung (z.B. Vorsicht Glas, Vorderseite, Oben-Unten) können nicht berücksichtigt werden.
Die Abholung der Zustellobjekte kann – sofern vereinbart – durch FP erfolgen. Für die rechtzeitige Zurverfügungstellung haftet der Auftraggeber. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung berechnet FP die entstandenen Bereitstellungskosten. Für erkennbare Fehlmeldungen oder Beschädigungen fordert FP beim Auftraggeber Ersatz an, sofern der Mangel rechtzeitig erkannt und innerhalb der Bearbeitung- bzw. Zustellzeit ein Ausgleich möglich ist. Fehlmengen werden berechnet, soweit Bereitstellungs- und Verwaltungskosten entstanden sind.
5.Beförderungsausschluss
Vom Transport ausgeschlossen sind folgende Güter:- Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichten, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungenerfordern,
- Sendungen, die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschenenthalten,
- Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und infektiöse Stoffeenthalten,
- Sendungen, bei denen die bezeichnete Zustelladresse ungeeignet oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen erreichbar ist oder für deren Einlieferung oder Zustellung besondere Leistungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind,
- Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Edelsteine und -metalle, Unikate, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere Kostbarkeitenenthalten.
Für den Fall, dass eine Sendung den Vorgaben gemäß Nr. 5.1 nicht entspricht, kann FP wahlweise- die Annahme der Sendungverweigern,
- eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendungen zurückgeben oder zur Abholung durch den Absender bereitstellen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Absender auf Verlangen von FP Angaben zum Inhalt der Sendungverweigert.
Eine Verpflichtung von FP zur Prüfung von Sendungen auf Beförderungsausschlüsse besteht nicht. FP ist jedoch berechtigt, bei Verdacht auf solche Ausschlüsse die Sendungen zu öffnen und zu überprüfen.
Der Auftraggeber haftet für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von Sendungen entstehen, die einem Beförderungsausschluss unterliegen. Darin eingeschlossen sind die Kosten der berechtigten Sicherung und Vernichtung.
6.Zustellungsvoraussetzungen
FP befördert Briefe, briefähnliche und Paketsendungen zum Bestimmungsort an den Empfänger unter der vom Auftraggeber genannten Anschrift. FP kann sich auch Kooperationspartnern, Subunternehmen und verbundenen Unternehmen bedienen.
Ist der angegebene Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht erreichbar oder wird ein ordnungsgemäßer Briefkasten nicht vorgefunden, so erhält der Auftraggeber den nicht zustellbaren Gegenstand zurück. Jegliche Ansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen.
Falls darüber hinaus bei einer Zustellung mit Empfangsbestätigung oder bei Paketsendungen der Empfänger nicht anzutreffen ist, kann der Auftragnehmer die Sendung mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende Person aushändigen, es sei denn, eine persönliche Übergabe oder ein gesonderter Übergabeort wurde ausdrücklich vereinbart.
Die Zustellung von Infobriefen/Infopost (separates Angebot und Anmeldung erforderlich) erfolgt grundsätzlich innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Einlieferung oder nach individueller Absprache. Zustelltage sind Dienstag bis Samstag.
Mit Abschluss des Postbeförderungsvertrages wird vom Auftraggeber eine uneingeschränkte Abholungsvollmacht für die Mitarbeiter von FP oder Bevollmächtigte erteilt. Diese Vollmacht gilt auch ggü. der DPAG für Sendungen, die irrtümlich in den Kreislauf der DPAG gelangt sind.
Für Sendungen, die der DPAG oder anderen Dienstleistern zur Beförderung übergeben werden, gelten deren gesonderte Beförderungsbedingungen; mit der Übergabe an die DPAG oder andere Dienstleister endet auch die Sendungsverfolgung durch FP.
Bei Infobriefen/Infopost erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Sendungen im Falle der Unzustellbarkeit nur auf Grund einer Vorausverfügung auf der Aufschriftseite der Sendungen zurückgesandt werden.
7. Unzustellbare Sendungen
7.2 Sendungen sind unzustellbar, wenn der Briefkasten nicht frei zugänglich ist, keine empfangsberechtige Person angetroffen, die Annahme verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann (vgl. Pkt. 6.2)
8. Wertzeichen/Briefmarken
8.1 Soweit das Sendungsentgelt für die Postdienstleistung von FP durch Wertzeichen (Briefmarken) entrichtet wird, finden die Bestimmungen dieser AGB Anwendung, soweit sich nicht Nachfolgendes ergibt.
8.2 Briefmarken von FP gelten für die Annahme über stationäre Einrichtungen (z.B. Sammelstellen und/oder Briefkasten) der FP für Kunden ohne feste Vertragsbindung (Bedarfskunden) gegen Vorkasse.
8.3 Die Briefmarken von FP gelten bundesweit. Bei Unterfrankierung behält sich FP vor, die weiteren Kosten zzgl. Mahnkosten dem Absender in Rechnung zu stellen. FP ist zur einseitigen Änderung der Entgelte berechtigt Bei einer Entgeltänderung sind ausschließlich wertmäßig gleiche bzw. entsprechende Briefmarken zu nutzen.
8.4 FP behält sich das Eigentum an allen Briefmarken bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung vor.
8.6 Von der Verwendung ausgeschlossen sind Briefmarken, die entwertet, beschädigt oder wertmäßig nicht eindeutig identifizierbar sind. Vorgenanntes gilt mithin für jedwede Veränderungen und Manipulationen, insbesondere für Veränderungen der Briefmarken selbst oder an den Wertangaben und/oder für unberechtigte Vervielfältigungen.
9.Sendungseinlieferung bei der Deutsche Post AG
Insoweit FP Sendungen des Auftraggebers übernimmt, die außerhalb des Zustellgebietes von FP liegen und der DPAG zum Zweck der Zustellung übergeben werden sollen, kommt ein Vertragsverhältnis über die Zustellung der Sendungen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der DPAG zustande. FP tritt in diesem Fall in fremdem Namen (im Namen des Auftraggebers) und für fremde Rechnung (für Rechnung des Absenders) gegenüber der DPAG auf. Zudem ist in diesem Fall kein Konsolidierungsunternehmen mit der Einlieferung der Sendungen bei der DPAG beauftragt.
FP ist berechtigt, auch Konsolidierungsunternehmen zum Zweck der Bündelung und Vorsortierung sowie Einlieferung dieser überregionalen Sendungen bei der DPAG zu beauftragen. Sofern der Konsolidierer die Sendungen seiner Kunden (u.a. FP) bei der DPAG auf Grund von AGB in eigenem Namen und für eigene Rechnung einliefert, kommt das (steuerpflichtige) Postbeförderungsverhältnis zwischen ihm und der DPAG zustande. Die DPAG rechnet in diesem Fall nur gegenüber dem Konsolidierer und nicht gegenüber dessen Kunden ab. Etwaige durch die DPAG gewährte Konsolidierungsvergütungen müssen nicht an den Auftraggeber ausgekehrt werden. Diese Konsolidierungsvergütung vereinnahmt FP als Leistungsentgelt für sich.
10.Reklamationsvorgaben
Reklamationen müssen unverzüglich, spätestens aber 3 Werktage nach bekannt werden des Mangels unter Angabe von Anschrift und Einlieferungsdatum geltend gemacht werden.
Später eingehende Reklamationen führen zum Verlust vertraglicher oder deliktischer Ansprüche des Auftraggebers.
11.Beförderungsentgelt
Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von FP.
Das Beförderungsentgelt wird dem Auftraggeber monatlich in Rechnung gestellt.
Die bei der DPAG eingelieferten Sendungen werden nicht separat abgerechnet, sondern sind gesondert gekennzeichnet und Bestandteil der Rechnung von FP. Dem Entgelt für diese Sendungen liegt die jeweilige Preisliste der DPAG zu Grunde.
Grundlage für die Abrechnung der Stückzahlen, Formate und Gewichte der Sendungen bilden die Listen, Tagesausdrucke der automatischen und elektronischen Erfassungsanlagen von FP und ihrer Partner.
12.Zahlungsbedingungen
Das Beförderungsentgelt ist gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zum Fälligkeitstermin per Überweisung zahlbar.
Die geschuldeten Beträge können auch mittels SEPA-Basislastschrift eingezogen werden. Der Auftraggeber hat FP dafür ein entsprechendes SEPA-Mandat zu erteilen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn FP über den Betrag verfügen kann.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt und ggf. Vorauszahlung verlangt werden.
13.Haftungsbegrenzung und Haftungsfreistellung
Die FP übernimmt keinerlei Haftung. Dies gilt nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von FP oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden wird die Haftung von FP, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Falle von Verlust oder Beschädigung einer Sendung haftet FP bis zur Höhe des unmittelbaren Schadens, jedoch max. bis zu einer Höhe von 25,00 € bei Einschreiben (inkl. der Zusatzoptionen Eigenhändig und Rückschein) beziehungsweise 20,00 € bei Einwurfeinschreiben sowie bei Paketen bis max. 750,00 €. Für Pakete kann eine Höherversicherung abgeschlossen werden, die vor Versand schriftlich bei FP vorliegen und von FP bestätigt sein muss. Es gilt dann abweichend die Haftungsbegrenzung gem. der Höherversicherungsvereinbarung.
Für adressierte Sendungen, die keine Brief- oder briefähnliche Sendungen sind, haftet FP bei Verlust oder Beschädigung im Rahmen der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
Für Sendungen, die zur weiteren Beförderung an die DPAG oder andere Dienstleister übergeben werden, übernimmt die FP ab Übergabe keine weitergehende Haftung.
Der Auftraggeber hat FP von allen sich aus einer Pflichtverletzung des Auftraggebers ergebenden Ansprüchen gegenüber Dritten freizustellen (z. B. § 414 HGB).
14.Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so haben die übrigen Bestimmungen weiterhin Geltung. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt und der Vertrag soll entsprechend seinem wirtschaftlichen Sinn und gemäß dem Willen der Vertragsparteien durchgeführt werden.
FP hat das Recht, diese AGB jederzeit zu ändern oder anzupassen, sofern die Änderungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen objektiv erforderlich sind und das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht erheblich zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wird. FP wird derartige Änderungen mit einer Frist von 4 Wochen vor Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber bekannt geben. Sofern der Auftraggeber den Änderungen nicht binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der geänderten AGB widerspricht, so gelten die geänderten AGB als akzeptiert. Sofern der Auftraggeber Widerspruch einlegt, hat FP das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zu kündigen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist der Sitz von FP, soweit gesetzlich zulässig.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.